Das sollte für uns kein Problem darstellen, oder?
von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)
Der Hintergrund stellt sich uns wie folgt da.
Ein Versicherungsnehmer hatte vor dem Landgericht Berlin Klage eingereicht. Er hatte einen Unfall verursacht, bei dem sein schöner Porsche schwer beschädigt wurde. Bei dem Kläger wurde eine Blutalkoholkonzentration von Stolze 1.98 Promille festgestellt.
Die Verklagte Versicherung erklärte sich aufgrund dieser Tatsache für leistungsfrei also will nicht Zahlen.
Und das bestätigte das Kammergericht in Berlin in seinem Urteil!
Es bestätigte das vorherige Urteil des Landgerichts mit folgender Begründung.
Dem Fahrer und Kläger stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu! Denn die Beklagte Versicherung sei wegen der grob fahrlässigen Verursachung also Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger gemäß § 81 Abs. 2 VVG berechtigt und vollständig von der verlangten Leistung freigestellt!
Der hier aufgetretene Kläger habe in absolut fahruntüchtigen Zustand sein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug geführt und dabei dann die Kontrolle über das Fahrzeug verloren.
Wer in einem derart absolut fahruntüchtigen Zustand sich an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt, handle grundsätzlich grob fahrlässig.
Quelle: Kammergericht Berlin, Az: 6 – U – 39/21.
Uns geht es hier euch einmal aufzuzeigen warum dieses Urteil in einem wichtigen Punkt auch euch im Arbeitsalltag (hoffentlich nicht!) betreffen könnte.
Es betrifft die Begründung der groben Fahrlässigkeit! Denn kommt es in eurem Arbeitsleben zu einem Schadensfall, wo diese grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, Haftet auch ihr persönlich finanziell mit!