Dürfen freigestellte Betriebsratsmitglieder Zeitguthaben aus ihrem Langzeitkonto nutzen?
von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)
Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen nicht benachteiligt werden
Immer wieder stellt sich die Frage, welche Ansprüche vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder hinsichtlich Mehrarbeit, Arbeitszeitkonten und Freizeitausgleich haben. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hat hierzu in den vergangenen Jahren wichtige Klarstellungen vorgenommen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben freigestellte Betriebsratsmitglieder Anspruch auf die Mehrarbeitsvergütung, die sie erhalten hätten, wenn sie ohne ihre Freistellung Überstunden geleistet hätten. Bestehen im Unternehmen Regelungen, wonach Mehrarbeit auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wird, können auch freigestellte Betriebsratsmitglieder entsprechende Zeitgutschriften aus sogenannter „hypothetischer Mehrarbeit“ erhalten.
Mit dieser Frage beschäftigte sich jüngst auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Ein vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied wollte 136 Stunden aus seinem Langzeitkonto nutzen, um seinen tariflichen Urlaub zu verlängern. Die Voraussetzungen der zugrunde liegenden Betriebsvereinbarung waren erfüllt. Dennoch lehnte der Arbeitgeber den Antrag ab.
Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, freigestellte Betriebsratsmitglieder dürften während ihrer Amtszeit keine Zeitguthaben aus dem Langzeitkonto in Anspruch nehmen. Das Betriebsratsmitglied sah darin eine Benachteiligung gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern und berief sich auf das Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG.
Das Gericht folgte letztlich dieser Argumentation. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer. Können Beschäftigte ohne Betriebsratsamt Zeitguthaben aus ihrem Langzeitkonto nutzen, muss dies grundsätzlich auch für vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder gelten.
Besonders wichtig: Das Gericht stellte klar, dass hierin keine unzulässige Begünstigung liegt. Die Nutzung bereits bestehender Zeitguthaben führt nicht zu einer zusätzlichen Vergütung, sondern lediglich zur Inanspruchnahme eines bestehenden Anspruchs.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigte daher die Verpflichtung der Arbeitgeberseite, dem Betriebsratsmitglied die beantragten 136 Stunden aus dem Langzeitkonto zu gewähren und die daraus resultierende Vergütung zu zahlen.
Fazit der GTL
Das Urteil stärkt die Rechte von Betriebsratsmitgliedern und unterstreicht erneut den Grundsatz des § 78 BetrVG: Niemand darf wegen seines Betriebsratsamtes benachteiligt werden. Freigestellte Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Gleichbehandlung mit vergleichbaren Arbeitnehmern. Arbeitgeber dürfen bestehende Ansprüche nicht allein deshalb verweigern, weil ein Beschäftigter ein Betriebsratsamt ausübt.
Quelle: LAG Niedersachsen, Beschluss vom 27.10.2025, Az. 7 TaBV 29/25.