Etwas für unsere Unternehmer bzw. Arbeitgeber

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Es hat etwas Belustigendes, wenn man feststellen kann, dass der Staat, doch Fehler macht trotz gegenteiliger Bekundungen eines „Bundesministers“ der besonderen Prägung!

Eine Klägerin hatte in Eigeninitiative, von der Bundesrepublik Deutschland die Rückerstattung ihrer gezahlten Maut verlangt. Sie beanstandete in ihrer Klage die eingerechnete und eingezogenen Kostenanteile der Verkehrspolizei plus der Verzinsung (nur) für den Zeitraum vom 1.Januar 2016 bis zum 27.Oktober 2020. Dem gab das Gericht nach einem abgelehnten Bescheid nun statt. Das begründete das angerufene Gericht wie folgt:

Die einbezogenen Kosten der Verkehrspolizei durften wegen bindender Vorgaben der EU – Wegekostenrichtlinie nicht in die Berechnung der Mautsätze eingestellt werden.

Die entsprechenden Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Oberverwaltungsgerichts in Münster, die dies für den Zeitraum 2020 -2011 bereits entschieden hatten (LKW – Maut verstößt teilweise gegen Unionsrecht), sind auf dem Klagezeitraum vollständig übertragbar. Der Ansatz der Verkehrspolizeikosten war darüber hinaus deshalb fehlerhaft, weil darin auch solche Kosten enthielten, die für die Erledigung anderer Aufgaben der Polizei angefallen sind.

Das Gericht stellte nun fest, dass der Anteil der Kosten der Verkehrspolizei im Zeitraum vom 1.Oktober 2015 bis zum 31.Dezember 2018 gleich 5,86% und im Zeitraum vom 1.Janunar 2019 bis zum 27.Oktober 2020 mit 4.44% zu bewerten sind.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 20.03.2024 -14  K  6556/20-

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