EU-Kommissar erklärt Mehrwertsteuersenkung zum Ausgleich der Gasumlage für zulässig

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CGB-Landesverband Bremen und CDA-CGB-Arbeitsgemeinschaft fordern Absenkung der Mehrwertsteuer auf Strom und Gas auf 7 Prozent

Der CGB-Landesverband Bremen und die CDA-CGB-Landesarbeitsgemeinschaft Bre- men haben in einer gemeinsamen Erklärung den Bundesgesetzgeber aufgefordert, die Mehrwertsteuer auf Strom und Gas befristet auf den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent zu senken.

Zur Entlastung der Verbraucher und Unternehmen von den rasant steigenden Ener- giekosten und der am 15.08.22 festgelegten Höhe der Gasumlage auf 2,419 Cent pro Kilowattstunde ist eine befristete Absenkung des Mehrwertsteuersatzes ein unbüro- kratisches Mittel, das dämpfend auf die Inflationsrate wirkt und den Verbrauchern schnelle finanzielle Entlastung bringt. Für den Bundeshaushalt wäre die befristete Ab- senkung des Mehrwertsteuersatzes verkraftbar, da der Staat über die Mehrwertsteuer kräftig an den gestiegenen Energiepreise mitverdient hat und auch bei der geforder- ten Mehrwertsteuersenkung noch über Steuereinnahmen verfügen würde, die über dem Niveau des Vor-Corona-Jahres 2019 lägen.

Im Gegensatz zu dem von der Bundesregierung zur Entlastung der Verbraucher erwo- genen Verzicht auf eine Mehrwertsteuererhebung auf die Gasumlage, die von der EU für nicht zulässig erklärt wurde, wäre eine Absenkung des Mehrwertsteuersatzes laut EU-Wirtschaftskommissar Paolo Gentilone auch mit EU-Recht vereinbar.

CGB und CDA-CGB-AG verweisen darauf, dass allein die Gasumlage die Mieter einer gasbeheizten Wohnung von 80 Quadratmetern mit dem durchschnittlichen Gasver- brauch von 11.200 Kilowatt-stunden mit 321,91 Euro einschließlich Mehrwertsteuer zusätzlich belasten wird. Dies ist für viele Haushalte nicht leistbar. Beide Organisatio- nen fordern daher neben der Absenkung der Mehrwertsteuer auch eine Gaspreisde- ckelung, wie sie das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung vorgeschlagen hat, sowie eine weitere Energiepauschale, die diesmal aber nicht auf sozialversicherungs- pflichtig Beschäftigte beschränkt bleiben darf, sondern u.a. auch Mini-Jobbern, Stu- denten und Rentnern zugutekommen muss.

 

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