EuGH: Sammelfahrten zwischen Stützpunkt und Einsatzort sind Arbeitszeit – auch die Rückfahrt

von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)

Fahrten zwischen Firma/Stützpunkt und Einsatzort: Wann ist das Arbeitszeit?

Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt: Fahrten zwischen einem vom Arbeitgeber festgelegten Stützpunkt/Abfahrtsort und den Einsatzorten sind Arbeitszeit – und zwar Hin- und Rückfahrt –, wenn Zeit, Ort und Transportmittel von der Arbeitgeberseite vorgegeben sind und die Fahrt im Fahrzeug des Arbeitgebers erfolgt.

Was bedeutet das konkret?

  • Stützpunkt ↔ Einsatzort (hin & zurück): Arbeitszeit bei arbeitgeberseitiger Vorgabe/Organisation.
  • Mitfahrer eingeschlossen: Auch wer „nur“ mitfährt, leistet Arbeitszeit.
  • Wohnung ↔ Stützpunkt: bleibt in der Regel privater Arbeitsweg (keine Arbeitszeit).
  • Ohne festen Arbeitsort (vergleichbar mit Tyco-Fällen): Wohnung ↔ erster/letzter Kunde kann Arbeitszeit sein.

Vergütung:
Die Einordnung als Arbeitszeit betrifft den Arbeitszeitschutz (Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, Erfassung). Ob und wie diese Zeiten vergütet werden, richtet sich nach Tarif- oder Arbeitsvertrag (unter Beachtung des Mindestlohns). Pauschale Ausschlüsse können problematisch sein, wenn die Fahrten eng vorgegeben und fester Teil des Arbeitsalltags sind.

Unser Rat für Betriebsräte und Beschäftigte:
Prüft eure betriebliche Praxis zu Fahrzeiten, erfasst die Zeiten sauber, und sorgt für klare, rechtskonforme Regelungen mit dem Arbeitgeber. Die GTL unterstützt euch dabei – rechtlich und betriebspolitisch.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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