EuGH: Sammelfahrten zwischen Stützpunkt und Einsatzort sind Arbeitszeit – auch die Rückfahrt
von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)
Fahrten zwischen Firma/Stützpunkt und Einsatzort: Wann ist das Arbeitszeit?
Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt: Fahrten zwischen einem vom Arbeitgeber festgelegten Stützpunkt/Abfahrtsort und den Einsatzorten sind Arbeitszeit – und zwar Hin- und Rückfahrt –, wenn Zeit, Ort und Transportmittel von der Arbeitgeberseite vorgegeben sind und die Fahrt im Fahrzeug des Arbeitgebers erfolgt.
Was bedeutet das konkret?
- Stützpunkt ↔ Einsatzort (hin & zurück): Arbeitszeit bei arbeitgeberseitiger Vorgabe/Organisation.
- Mitfahrer eingeschlossen: Auch wer „nur“ mitfährt, leistet Arbeitszeit.
- Wohnung ↔ Stützpunkt: bleibt in der Regel privater Arbeitsweg (keine Arbeitszeit).
- Ohne festen Arbeitsort (vergleichbar mit Tyco-Fällen): Wohnung ↔ erster/letzter Kunde kann Arbeitszeit sein.
Vergütung:
Die Einordnung als Arbeitszeit betrifft den Arbeitszeitschutz (Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, Erfassung). Ob und wie diese Zeiten vergütet werden, richtet sich nach Tarif- oder Arbeitsvertrag (unter Beachtung des Mindestlohns). Pauschale Ausschlüsse können problematisch sein, wenn die Fahrten eng vorgegeben und fester Teil des Arbeitsalltags sind.
Unser Rat für Betriebsräte und Beschäftigte:
Prüft eure betriebliche Praxis zu Fahrzeiten, erfasst die Zeiten sauber, und sorgt für klare, rechtskonforme Regelungen mit dem Arbeitgeber. Die GTL unterstützt euch dabei – rechtlich und betriebspolitisch.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.