Führerschein weg und das zu Recht!

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In diesem zugrunde liegenden Fall ging es um den Entzug einer Fahrerlaubnis in Berlin. Dort wurde einem Kläger vor dem Verwaltungsgericht die Fahrerlaubnis entzogen nach unglaublichen 159 Parkverstößen und 15 nachgewiesenen Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem Jahr!!!Die dort zuständige Behörde entzog dem Kläger daher die Fahrerlaubnis und begründete das mit der offensichtlichen fehlenden Fahreignung.

Der Kläger legte dagegen Beschwerde ein mit der Begründung, dass die genannten Verstöße mit den drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen durch andere Personen begangen wurden. Auch habe er gegen die Entscheidungen nur deshalb kein Rechtsmittel eingelegt, um der Behörde Arbeit zu ersparen. Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage sei als milderes Mittel zuvor angezeigt gewesen. Er sei dringend beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen.Das danach mit diesem Fall befasste Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Behörde zu Recht von einer mangelnden Fahreignung ausgegangen ist. Zwar hätten dem im Bagatellbereich zuzurechnenden Verkehrswidrigkeiten bei der Prüfung seiner Fahreignung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Dies ändere sich aber, wenn ein Kraftfahrer ganz offensichtlich nicht willens ist, im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungsvorschriften einzuhalten und zu beachten.

Es gibt also begründete Zweifel an der Eignung des Klägers!

Und es kommt auch nicht darauf an, ob möglicherweise andere Familienangehörige für die Verstöße verantwortlich sind.

Der derjenige also Eigentümer der Fahrzeuge, der durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfahre , dass Personen , die ja seine Fahrzeuge benutzen, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstießen , und eben nichts dagegen unternehme , zeige dadurch eigene charakterliche Mängel auf, die ihn nun selbst als einen ungeeigneten Verkehrsteilnehmer auswiesen.  Die Entscheidung zur Einbeziehung ist zwingend vorgesehen, und es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene die Fahrerlaubnis beruflich benötige.

 

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.10.2022

            4 K   456/21

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