Gleichbehandlung von Teilzeit und Vollzeit – Wichtiges BAG-Urteil
von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)
Teilzeitbeschäftigte müssen grundsätzlich genauso behandelt werden wie Vollzeitkräfte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu am 13. November 2025 ein wegweisendes Urteil gefällt. Es betrifft alle Beschäftigten – ob Fahrpersonal, Lager, Werkstatt oder Disposition.
Der Hintergrund des Falls
Ein Zusteller war zunächst befristet bei einem bundesweit tätigen Logistikunternehmen beschäftigt und erhielt ab 2020 einen unbefristeten Vertrag. Das Arbeitsverhältnis unterlag einem Haustarifvertrag, der die Vergütung nach Entgeltgruppen und Beschäftigungszeiten regelte.
Im Juli 2019 kam es zu einer umfassenden Reorganisation. Die Tarifvertragsparteien vereinbarten dabei eine Verlängerung der Stufenlaufzeiten für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach dem 30. Juni 2019 neu begründet wurden. Strittig war, ob diese Regelung auch für Beschäftigte gilt, die vor diesem Stichtag befristet waren und später erneut eingestellt wurden.
Die Entscheidung des BAG
Die Vorinstanzen gaben der Klage des Arbeitnehmers statt – und auch die Revision des Unternehmens blieb erfolglos.
Das BAG entschied:
- Die tarifliche Regelung benachteiligt Arbeitnehmer, die zuvor befristet beschäftigt waren und später erneut eingestellt wurden.
- Diese Ungleichbehandlung verstößt gegen § 4 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sowie gegen Unionsrecht.
- Die Tarifbestimmung ist teilweise unwirksam („teilnichtig“).
Der Kläger hat daher Anspruch auf die kürzeren Stufenlaufzeiten, wie sie für vergleichbare unbefristet Beschäftigte am Stichtag gelten. Grundlage hierfür sind § 612 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 TzBfG.
Warum ist das Urteil so wichtig?
Das Gericht stellte klar: Tarifvertragsparteien dürfen keine Regelungen treffen, die Teilzeit- oder befristet Beschäftigte schlechter stellen als vergleichbare Vollzeitkräfte. Anders als bei allgemeinen Gleichheitsverstößen nach Art. 3 GG gibt es hier keine Frist zur Korrektur – die Diskriminierung muss sofort beseitigt werden.
Was bedeutet das fĂĽr uns?
Gerade in Zeiten von Insolvenzen und Umstrukturierungen ist dieses Urteil von großer Bedeutung. Es stärkt die Rechte aller Beschäftigten – ob Fahrpersonal, Disposition, Werkstatt oder Lager. Wer erneut eingestellt wird, darf nicht benachteiligt werden.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2025
Az.: 6 AZR 131/25