Grob fahrlässig und dann die Kündigung erhalten geht das?

von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)

In einem für den betroffenen schwerwiegenden zugrunde liegenden Fall eines Kollegen der seinen schweren Beruf als Busfahrer ausübte, hatte das Arbeitsgericht in Elmshorn zu urteilen.

Der Hintergrund stellte sich wie folgt dar.

Der Bus Fahrer war seit 2021 in dem Unternehmen beschäftigt. Diesem unterlief im September 2025 morgens bei sonnigen klaren Lichtverhältnissen auf seiner Linientour mit Grundschülern ein entscheidender Handlungsfehler, der zu einem Unfall führte. Er fuhr vor einer Ampel auf einen anderen stehenden Bus auf, nachdem er unmittelbar zuvor noch beschleunigt hatte.

Er war von der tiefstehenden Sonne geblendet und versuchte den Schalter für die Sonnenblende zu bedienen.

Leider wurden 20 Menschen durch den Unfall verletzt und vier besonders schwer! Der Arbeitgeber der Verkehrsbetrieb kündigte dem Kläger (es ist der Bus Fahrer) fristgemäß. Dagegen klagte der Bus Fahrer mit seiner Kündigungsschutzklage umgehend.

Seiner Argumentation war, dass es sich um ein Augenblicksversagen gewesen sei, das den Unfall auslöste, und das sei seiner Meinung nach eine einfache Fahrlässigkeit und sei keine Grundlage für seine Kündigung.

Der Kollege hatte mit seiner Kündigungsschutzklage keinen Erfolg!

Das angerufene Arbeitsgericht erkannte im Gegenteil eine fahrlässige Handlung seinerseits. Denn Busfahrern im Personenverkehr sollte nicht nur, sondern muss stets bewusst sein, dass sie mit ihren Fahrgästen ein besonderes „vulnerables Gut“ befördern.

Zudem verwies man auf den § 3 Abs, 1 StVO der besagt, dass ein Fahrzeug nur so schnell fahren darf, dass dieses vom Fahrer beherrscht werden kann oder wird.

Auch kannte der Fahrer die Strecke seit Jahren und musste wissen das er sich unmittelbar an der Unfallstelle vor einer Kreuzung befand.

Zusätzlich hat das Gericht im Rahmen einer Interessenabwägung auch eine Abmahnung wegen Telefonierens wärmend der Fahrt zu Lasten des Klägers mit in seine Beurteilung mit einbezogen.

Auch der enorme Umfang des Schadens insgesamt und die Zahl Verletzten und Schwerverletzten waren die Grundlage für das Gericht die Klage des Busfahrer Negativ zu Beurteilen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Arbeitsgericht Elmshorn: Urteil vom 11.02.2026 – Az: 3 Cs- 1504 d/25

Geschätzte Kollegen und Kolleginnen, wer aufmerksam dieses Urteil gelesen hat, sollte einmal innehalten. Warum?

Kommt es von uns als Arbeitnehmer ausgelöst zu einem grobfahrlässigen Ablauf und zu einem Schaden in erheblicher Höhe können nicht nur die Arbeitgeber, sondern auch die mit eingebundenen Versicherungen bis zu einer festzusetzenden Höhe auch von euch finanziellen Schadensersatz einklagen.

Und ja es kann Werkstattschlosser oder Lagerpersonal betreffen auch Disponenten bei Fehlanweisungen der natürlich besonders das Fahrpersonal!

Vermeidet es unbedingt selbst in eine solche desaströse Situation zu kommen.

Eure zuverlässige Fachgewerkschaft des Vertrauens GTL

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