Ist der digitale Fahrtenschreiber wirklich ein Beweis für deine Arbeitszeit?
von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)
Ist der digitale Fahrtenschreiber ein Beweis für geleistete Arbeit?
Diese Frage ist absolut berechtigt – denn die früheren „Tachoscheiben“ des alten Systems waren kein anerkanntes Beweismittel für das Fahrpersonal.
Sie galten lediglich als technische Aufzeichnungen und wurden vor Gericht nicht als ausreichender Nachweis für geleistete Arbeitszeit anerkannt. Schon damals haben wir gemeinsam mit euch entsprechende Verfahren geführt.
Bereits zu dieser Zeit galt unser klarer Rat – und der ist auch heute noch wichtig:
⇒ Führt zusätzlich ein eigenes Tagebuch mit genauen Aufzeichnungen eurer Tätigkeiten.
Digitale Fahrtenschreiber: klare Verbesserung für euch
Die Situation hat sich durch den digitalen Fahrtenschreiber deutlich verbessert:
- Die Daten aus Fahrerkarte und Kontrollgerät sind heute als Beweismittel grundsätzlich anerkannt
- Es existiert hierzu bereits entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
- Die Daten sind:
- manipulationssicher
- detailliert
- nachvollziehbar
Sie umfassen insbesondere:
- Lenkzeiten
- Bereitschaftszeiten
- Arbeitszeiten
⇒ Diese Daten können einen sogenannten Anscheinsbeweis für eure geleistete Arbeitszeit liefern.
Wichtig: Falsche Eingaben können euch schaden
Ein entscheidender Punkt, den viele unterschätzen:
Wenn ihr z. B. bei Be- und Entladetätigkeiten
⇒ Pause oder Ruhezeit eingebt,
obwohl ihr tatsächlich gearbeitet habt,
dann fehlt euch diese Zeit später im Streitfall!
Bedeutung:
- Diese Zeiten gelten dann nicht als Arbeitszeit
- Ihr verliert im Zweifel Ansprüche auf Vergütung oder Überstunden
⇒ Deshalb: Immer die korrekte Tätigkeit einstellen!
Zeiterfassung ist Pflicht – auch für den Arbeitgeber
Durch die Rechtsprechung des EuGH gilt:
⇒ Arbeitgeber sind verpflichtet, ein
objektives, verlässliches und zugängliches System zur Zeiterfassung bereitzustellen.
Für das Fahrpersonal erfüllt der digitale Fahrtenschreiber diese Anforderungen grundsätzlich.
Aber Achtung: Ein wichtiger Haken bleibt
So gut die Daten auch sind – sie haben eine entscheidende Einschränkung:
⇒ Die Fahrerkarte dokumentiert Arbeitszeit – aber nicht automatisch Überstundenansprüche.
Das bedeutet:
Die Daten zeigen zwar, dass ihr gearbeitet habt,
aber nicht zwingend, dass:
- die Überstunden angeordnet wurden
- oder vom Arbeitgeber geduldet waren
Was ihr zusätzlich braucht
Im Streitfall müsst ihr oft nachweisen:
- dass die Mehrarbeit betrieblich notwendig war
- und dass sie tatsächlich geleistet wurde
⇒ Genau hier kommt wieder euer persönliches Tagebuch ins Spiel!
Empfohlen sind z. B.:
- Ladezeiten dokumentieren
- Wartezeiten festhalten
- Anweisungen notieren
- besondere Umstände festhalten
Euer Recht gegenüber dem Arbeitgeber
Nach § 21a Abs. 7 ArbZG gilt:
⇒ Der Arbeitgeber ist verpflichtet:
- eure Arbeitszeit aufzuzeichnen
- die Daten mindestens 2 Jahre aufzubewahren
- euch auf Verlangen eine Kopie auszuhändigen
Fazit der GTL
Für euch bedeutet das ganz konkret:
√ Immer richtige Eingaben im Kontrollgerät machen
√ Zusätzlich ein eigenes Tätigkeits-Tagebuch führen
√ Arbeitszeiten regelmäßig beim Arbeitgeber anfordern
⇒ Nur so seid ihr im Zweifel rechtlich auf der sicheren Seite!