Resturlaub aus dem Vorjahr – das solltest du jetzt wissen!

von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)

Zum Jahresbeginn unser dringender Rat an euch – egal ob Spedition oder Lagerhaltung:
Informiert euch genau, ob und wie viel Resturlaub aus dem Jahr 2025 euch noch zusteht.

Bei vielen Kolleginnen und Kollegen ist das der Fall. Häufig hört man dann den Satz:

„Resturlaub aus dem Vorjahr muss bis spätestens Ende März genommen werden, sonst verfällt er.“

Aber stimmt das wirklich?
Die klare Antwort lautet: Nein – zumindest nicht automatisch.

Wichtiges Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits mit grundlegenden Urteilen klargestellt:

Urlaubsansprüche verfallen nur dann, wenn der Arbeitgeber aktiv mitgewirkt hat.

Konkret heißt das:
Ein Arbeitgeber, der seinen Mitwirkungs- und Hinweispflichten nicht nachkommt, riskiert,
dass Resturlaub weder verfällt noch verjährt – und sich diese Ansprüche über Jahre hinweg zu euren Gunsten ansammeln können.

Was bedeutet „aktive Mitwirkung“ des Arbeitgebers?

Das BAG stellt unmissverständlich klar:

Der Arbeitgeber muss jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer individuell, schriftlich und eindeutig informieren über:

  • den konkreten Urlaubsanspruch
  • den genauen Resturlaub
  • den ausdrücklichen Hinweis, dass der Urlaub rechtzeitig genommen werden muss,
    weil er sonst verfällt

Fehlt auch nur ein Teil dieser Information, tritt kein Verfall ein.

Einmal informieren reicht nicht aus!

Besonders wichtig:
Der Arbeitgeber muss diese Hinweise nicht nur einmal, sondern wiederholt und anlassbezogen geben.

Nach der Rechtsprechung des BAG sind Hinweise erforderlich, unter anderem:

  • zu Beginn des Jahres
  • bei abgelehnten Urlaubsanträgen
  • nach Rückkehr aus längerer Krankheit
  • nach Elternzeit
  • im letzten Quartal des Jahres
  • im Zusammenhang mit Kündigungen oder Kündigungsschutzverfahren

Unterlässt der Arbeitgeber diese Hinweise, bleiben eure Urlaubsansprüche bestehen.

Resturlaub kann sich über Jahre ansammeln

Die Folge dieser Rechtsprechung ist für Beschäftigte enorm wichtig:

  • Urlaubsansprüche verfallen nicht
  • sie verjähren ebenfalls nicht
  • sie können sich über viele Jahre ansammeln

Und besonders relevant:
Bei eurem Ausscheiden aus dem Betrieb müssen diese Urlaubsansprüche vollständig ausgezahlt werden.
Das kann – je nach Dauer – erhebliche Summen erreichen.

Unser Fazit

Wir sind überzeugt:
Der Jahresanfang ist genau der richtige Zeitpunkt, um euch auf dieses wichtige Thema aufmerksam zu machen.

  • Lasst euch nicht verunsichern.
  • Prüft euren Resturlaub.
  • Lasst euch beraten – im Zweifel durch eure Gewerkschaft.

Denn: Urlaub ist kein Geschenk des Arbeitgebers, sondern euer gutes Recht.

Zurück