Siegt die Dreistigkeit eines Arbeitgebers?
von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)
Es ist manchmal kaum zu glauben, was uns Kolleginnen und Kollegen berichten. Ein besonders empörender Fall sorgt aktuell für erhöhten Blutdruck:
Ein Arbeitgeber meinte allen Ernstes, einem Beschäftigten für einen gesetzlichen Feiertag, der in seine Urlaubszeit fällt (zwischen Montag und Samstag), einen Urlaubstag abziehen zu dürfen!
Wo leben solche Arbeitgeber eigentlich? (Nein, wir behaupten ausdrücklich nicht, dass alle so handeln – aber es kommt leider immer wieder vor.)
Rechtslage: Feiertage sind keine Urlaubstage!
Ein solches Vorgehen ist rechtswidrig. Gesetzliche Feiertage – ob bundes- oder landesrechtlich geregelt – dürfen nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden, wenn sie in den Urlaubszeitraum fallen. Das ergibt sich klar aus:
- § 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Feiertage zählen also nicht als Urlaubstage.
- § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Arbeitnehmer dürfen an gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
- § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Für Feiertage besteht Anspruch auf Feiertagsvergütung, auch wenn keine Arbeitsleistung erbracht wird.
Regelmäßiger Beschäftigungsort entscheidend
Besonders wichtig: Auch wenn ihr euch z. B. auf Dienstreise oder Fortbildung in einem anderen Bundesland befindet, zählt der regelmäßige Beschäftigungsort für die Frage, ob ein Feiertag vorliegt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil vom 01.08.2024 (Az. 6 AZR 38/24) klargestellt:
Feiertagszuschläge und arbeitsfreie Feiertage richten sich nach dem Feiertagsstatus am regelmäßigen Beschäftigungsort – nicht nach dem Ort der vorübergehenden Tätigkeit.
Was bedeutet das konkret für euch?
Fällt ein gesetzlicher Feiertag in eure Urlaubszeit, besteht an diesem Tag keine Arbeitspflicht. Der Arbeitgeber kann euch daher nicht von einer Arbeitspflicht befreien, die gar nicht besteht – und darf diesen Tag nicht als Urlaubstag werten.
Ein Urlaubstag liegt nur dann vor, wenn ihr von einer bestehenden Arbeitspflicht freigestellt werdet. An Feiertagen besteht diese Pflicht aber nicht.
Ausnahmen nach § 10 ArbZG – aber nur in klaren Fällen
Natürlich gibt es Ausnahmen, etwa im Bereich:
- Verkehrsbetriebe
- Transport und Kommissionierung leichtverderblicher Waren (§ 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG)
Doch auch hier gilt: Nur wenn die Arbeit nicht auf Werktage verlegt werden kann, ist eine Feiertagsarbeit zulässig. Im geschilderten Fall lagen diese Voraussetzungen nicht vor – und wir konnten erfolgreich für unseren Kollegen eintreten.
Fazit: Feiertage sind keine Urlaubstage!
Wir möchten euch eindringlich bitten: Lasst euch nichts abziehen, was euch zusteht. Feiertage sind gesetzlich geschützt – und das gilt auch während eures Urlaubs.
Wenn ihr Fragen habt, schaut ins Arbeitszeitgesetz oder wendet euch an uns. Wir stehen euch zur Seite.
Dieser Fall ist kein Einzelfall. In NRW und Sachsen konnten wir bereits erfolgreich ähnliche Fälle klären – etwa, als Arbeitgeber versuchten, bei einer Krankmeldung während einer Woche einen Urlaubstag abzuziehen. Auch das ist nicht zulässig.
Gewerkschaftlich stark – mit der GTL
Dieser Fall zeigt erneut, wie wichtig eine starke Interessenvertretung ist. Die GTL steht für euch ein – kompetent, engagiert und erfolgreich. Werdet Mitglied und stärkt eure Rechte!