Unbedingt von euch zu beachten sind…..

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einige Dinge, die sich für euch ändern andere wiederum bleiben bestehen.

Für euch als Fahrpersonal bleiben die Regelungen zur Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten weiterhin in der jetzigen Form bestehen!

Thema der Wochenruhezeit:

Sollten diese Wochenruhezeiten länger als 45 Stunden andauern müssen diese Zeiten ohne Ausnahme außerhalb des LKW (Bus) verbracht werden.

Wichtig für euch, diese Wochenruhezeiten dürfen, sofern der Fahrer oder die Fahrerin nicht an den eigenen Wohnort zurückkehren kann, nur in einer vom Arbeitgeber „bezahlten Unterkunft“ verbracht werden, die geeignet ist geschlechtergerecht und mit angemessenen Schlafmöglichkeiten und natürlich mit sanitären Einrichtungen ausgestattet sein muss.

Tipp: Solltet ihr in einer entsprechenden Unterkunft eure Wochenruhezeit verbracht haben und ihr habt die Möglichkeit einen entsprechend Beleg zu erhalten, nehmt den mit, um bei einer weiteren Kontrolle etwa durch das BALM eine Argumentationshilfe vorweisen zu können.

Wichtig für uns ist, es gibt eine Heimkehrpflicht für das Fahrpersonal zum eigenen Wohnort alternativ zum Standort des Unternehmens vier Wochen!

Wie immer gibt es da wieder Sonderregelungen!

Diese Sonderregelungen im grenzüberschreitentenden Verkehr ermöglichen es unter Einhaltung leider zahlreichen Voraussetzungen, zwei verkürzte Wochenruhezeiten hintereinander einzulegen, was nicht unbedingt im Interesse des Fahrpersonals sein muss.

Bei der Nutzung durch Fähr -und Zugüberfahrten, dürfen künftig auch reduzierte und regelmäßige Wochenruhezeiten bis zu 2-mal bis zu einer Stunde unterbrochen werden.

Die Überschreitung der Lenkzeiten von maximal 2 Stunden, um den eigenen Wohnort zur Einlegung der Wochenruhezeit zu erreichen, ist unter bestimmten Bedingungen nun möglich!

Kommen wir nun zum Fahrtenschreiber!

Angefallenen Urlaubs und Krankentage dürfen(müssen) unter dem Symbol „Bett“ nun erfasst also eingegeben werden, wenn ihr nach den Krankentage etwa wieder eure Fahrerkarte einlegt!

Bei Grenzüberfahrten mit einem digitalen Fahrtenschreiber müssen bei jedem Grenzübertritt die nächstmöglichen Halteplätze angesteuert werden, um das Symbol des jeweiligen Landes einzugeben, in das sie gerade einfahren.

Achtung bei der Mitführpflicht:

Dieser Zeitraum der Mitführpflicht umfasst 1 + 56 Tage! Und ab dem kommenden 31.Dezember 2024 sind dann aufzeichnungspflichtige Fahrten Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Kalendertage immer mitzuführen.

Der Intelligente Tachograph der 2. Generation muss am diesen Sommer 2023 schon in Neufahrzeuge eingebaut werden. Sollte es noch LKW mit analogen Tachographen geben, müssen diese bis Ende 2025 umgerüstet werden!

Und letztendlich, LKW zwischen 2,5 t und 3,5 t zulässigen Gesamtgewicht müssen ab 2026 ebenfalls umgerüstet sein, wenn sie grenzüberschreitend unterwegs sein sollten.

Hier wollen wir erst einmal innerhalten, demnächst geht es natürlich mit wichtigen Infos weiter.

Eure zuverlässige Fachgewerkschaft GTL und ihre Kollegen und auch immer mehr Kolleginnen.

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