Unfall beim Kaffeeholen – Wann greift der gesetzliche Unfallschutz?
von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)
Kaffee to go – aber bitte nicht so!
Was zunächst lustig klingt, ist in Wahrheit ein ernstzunehmender Fall, der vor dem Bundessozialgericht landete. Zwar spielte sich der Vorfall in einem Finanzamt ab, doch die rechtlichen Folgen betreffen auch Beschäftigte in Speditionen – ob im Lager, Fahrdienst, der Werkstatt oder der Verwaltung.
Am 25. Februar 2021 rutschte eine Verwaltungsangestellte auf dem Weg zum Sozialraum, in dem ein Kaffeeautomat stand, auf einem frisch gewischten, noch feuchten Boden aus. Dabei zog sie sich einen Bruch des dritten Lendenwirbels zu. Zwar war die Rutschgefahr durch ein Warnschild angezeigt, doch die Frage war: Handelt es sich um einen Arbeitsunfall?
Die Antwort des Bundessozialgerichts: Ja – unter bestimmten Voraussetzungen.
Grundsätzlich gilt: Tätigkeiten wie Essen oder Trinken während der Arbeitszeit zählen zu den sogenannten „eigenwirtschaftlichen Verrichtungen“. Diese sind nicht automatisch durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Entscheidend ist, ob sich der Unfall im betrieblichen Gefahrenbereich ereignet hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber die Versorgung mit Getränken ausdrücklich im Sozialraum (Raum 407) vorgesehen – inklusive Reinigung. Damit war der Weg dorthin Teil des betrieblichen Umfelds. Das Gericht entschied: Die Klägerin war durch ihre Eingliederung in den Betrieb der spezifischen Gefahr ausgesetzt, die zum Unfall führte. Der Unfall ist daher als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Was bedeutet das für euch?
Ob Disposition, Werkstatt, Lager oder Fahrpersonal – dieses Urteil stärkt eure Rechte. Kommt es beim Gang zum Kaffeeautomaten oder ähnlichen Wegen zu einem Unfall, kann dieser unter bestimmten Bedingungen als Arbeitsunfall gewertet werden. Das ist wichtig für die Lohnfortzahlung und – bei schweren Folgen – auch für mögliche Rentenansprüche.
Quelle:
Bundessozialgericht, Urteil vom 24.09.2025 – BSG B-U-1123-R