Verkehrsverstoß im Ausland – Was bedeutet das für Fahrer in Deutschland?
von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)
Was passiert, wenn man im Ausland gegen Verkehrsregeln verstößt? Kann man dafür auch in Deutschland belangt werden?

Diese Frage stellte uns eine junge Kollegin, die im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätig ist. Viele von uns älteren Kolleginnen und Kollegen kennen die Praxis bereits: In einigen Ländern muss man Bußgelder direkt vor Ort und oft in erheblicher Höhe bezahlen. In Frankreich kam es früher sogar vor, dass man kostenpflichtig mit dem Polizeiwagen zum nächsten Geldautomaten gebracht wurde – heute läuft das meist digital.
Doch was viele nicht wissen: Ein Verkehrsverstoß im Ausland kann auch in Deutschland Konsequenzen haben!
Rechtslage: EU-Rahmenbeschluss und deutsches Recht
Grundlage für die grenzüberschreitende Vollstreckung ist der EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI. Dieser regelt die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen innerhalb der EU. In Deutschland wurde dieser Beschluss durch das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) umgesetzt, insbesondere in den §§ 86 ff.
Das bedeutet: Bußgelder aus dem Ausland können auch in Deutschland vollstreckt werden – ab einer Bagatellgrenze von 70 Euro, inklusive Gebühren.
Welche Länder sind besonders aktiv?
Nicht alle EU-Staaten machen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Besonders aktiv sind jedoch: Frankreich, Italien, Niederlande und Österreich.
Eintrag ins Fahreignungsregister (FAER)?
Nein! Ausländische Verkehrsverstöße führen nicht zu Punkten in Flensburg. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde darf solche Verstöße nicht ins Fahreignungsregister eintragen. Punkte entstehen ausschließlich bei Verstößen im Inland.
Was passiert bei Nichtzahlung?
Wer einen ausländischen Bußgeldbescheid ignoriert, muss mit ernsthaften Konsequenzen rechnen: Mahngebühren und Inkassokosten, Vollstreckungsmaßnahmen bei Wiedereinreise, Fahrverbot oder sogar Fahrzeugbeschlagnahmung.
Das Bundesamt für Justiz in Bonn ist die zentrale Stelle für die Bearbeitung solcher Vollstreckungsersuchen.
Verjährungsfristen – je nach Land unterschiedlich
Die Verjährung richtet sich nicht nach deutschem Recht, sondern nach dem Recht des Landes, in dem der Verstoß begangen wurde:
- Italien: 5 Jahre
- Spanien: 4 Jahre
- Frankreich: 1 Jahr
- Niederlande: 2 Jahre
- Schweiz: 3 Jahre
Beispiel aus der Rechtsprechung
Der EuGH entschied am 29.06.2017 (C-289/15), dass auch Verwaltungsentscheidungen über Verkehrsverstöße aus einem EU-Mitgliedstaat im Vollstreckungsstaat anerkannt werden müssen – sofern ein faires Verfahren gewährleistet ist und keine offensichtlichen Verfahrensmängel vorliegen.
Unser Appell an euch
Ob mit LKW, Bus oder PKW – wir hoffen, dass ihr euch nicht mit solchen Ärgernissen herumschlagen müsst. Fahrt vorsichtig, informiert euch vorab über die Verkehrsregeln im Ausland und kommt immer gesund und sicher nach Hause.
Denn: Ihr werdet von Menschen erwartet, die euch schätzen!