Verwirrungen beim Thema von Erholungsurlaub.

von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)

Da es aber gerade jetzt in der Zeit der Insolvenzen immer wieder zu Fragen der noch vorhandenen Urlaubsansprüche kommt, wollen wir einmal speziell darauf eingehen.

Bundesurlaubsgesetz § 7.(4)

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden, so ist er abzugelten! Somit sollte die Frage auf eure legitimen Ansprüche gegenüber euren Arbeitgebern geklärt sein.

Nur wie berechnen wir diese Höhe unserer Ansprüche?

Bundesurlaubsgesetz § 11 Urlaubsentgelt

Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme der zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

· Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

Dieses sind die Grundlagen für nicht Tarifgebundene Unternehmen und deren Arbeitnehmer.

Dazu gibt es andere Regelungen etwa in den TV. Der § 9 folgendes aus.

Im Urlaubsjahr 2026 erhält der Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt in Höhe von 60 % eines tariflichen Monatsverdienstes der Lohngruppen III. 1. Und 2. Beschäftigungsjahr.

Im Urlaubsjahr 2027 dann 80 % und ab 2028 folgend 100% eines tariflichen Monatsverdienstes.

Soweit zu den Arbeitsverhältnissen die einem TV unterliegen.

Prüft

wie immer euer Arbeitsverhältnis und euern Arbeitsvertrag noch

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