Wenn der Arbeitgeber von dir Auskunft verlangt!
von Ralf Vüllings (Kommentare: 0)
In diesem spannenden Fall war die Grundlage zur Einschaltung des Bundesarbeitsgerichts eine unwirksame Kündigung eines Arbeitnehmers.
Der Kläger (der Arbeitgeber) verlangte von seinem Arbeitnehmer eine sogenannte Annahmeverzugsvergütung!
D.h. er verlangte mit dem Verweis iSv. § 11 Nr.2 KSchG das der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen habe, anderweitige einen Job also Verdienste zu erzielen. Im Rahmen einer bedingt erhobenen Stufenwiderklage hat die Beklagte Auskunftsansprüche geltend gemacht.
Er verlange vom Kläger er soll ihm von der Arge unterbreiteten Stellenangebote mit Nennung der Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und auch der angebotenen Bezahlung (Vergütung) mitteilen und zusätzlich angeben, auf welche diese Vorschläge er sich mit welchem Resultat er sich Beworben hat. Zudem wollte er auch Einblick in die Bewerbungsunterlagen erzwingen.
Nicht genug damit, er verlangte der Arbeitgeber (der Beklagte) auch entsprechende Auskünfte und Unterlagen zu eigenen Bemühungen des Klägers um eine anderweitige Beschäftigung.
Landesarbeitsgericht sprach dem Kläger nur in geringen Umfang seinem Verlangen zu. Dann erreichte die Klage den fünften Senat des BAG.
Da wurde es Kompliziert, denn das vorherige Urteil des LAG wurde aufgehoben und die Angelegenheit aus prozessualen Gründen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das ausgesprochene Teilurteil durfte nicht ergehen, da die Widerklage unter unzulässigen Bedingungen entstanden.
Das Landesarbeitsgericht wird folgendes dabei zu beachten haben, dass sich ein auf die Einwendung des § 11 Nr.2 KSchG begründeter Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus § 242 BGB (Treu und Glauben) nur auf die Mitteilung der Umstände alleine erstreckt, die der Arbeitgeber vorzutragen hat und muss, um im Rahmen eines Annahmeverzugsprozesses die sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers aufzulösen.
Auch trägt der Arbeitgeber allein die Darlegungslast für seine Einwendung der böswilligen unterlassenen Zwischenverdienste.
Er allein muss zu vortragen, welche geeigneten und auch zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten für den Beklagten (Arbeitnehmer) in dem Verzugsraum denn bestanden!
Er kann sich dabei nicht auf die Vermittlungsvorschläge der staatlichen Arbeitsvermittlung berufen und stützen, denn er weiß weder, ob solche Vorschläge überhaupt unterbreitet wurden, noch welchen Inhalt sie hatten!
Ihm steht nach der erfolgten Rechtsprechung des fünften Senats auf der Basis von § 242 BGB ein- ggf. selbständig einklagbarer Anspruch gegenüber dem Arbeitnehmer auf Auskunft über etwaige Vermittlungsvorschläge der Behörden und deren Inhalt zu.
Weitere Ansprüche auf Auskunft hat das dem BAG dem Arbeitgeber nicht zugesprochen.
Der Arbeitnehmer hat ausschließlich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast fall er aufgefordert wird vorzutragen, wie er auf die ihm unterbreiteten Stellenangebote reagierte und welche Bewerbungsbemühungen er unternommen hat.
Der Arbeitgeber wiederum benötigt die von ihm begehrten Informationen nicht, um seine Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG zu erheben stellte das BAG fest. Damit hat der Arbeitgeber auch keinen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem inzwischen arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.08.2026 – Az. 5 AZR 37/25
Dieses Urteil ist in dieser Zeit, in der die Insolvenzwelle historische Ausmaße angenommen hat für euch in einem solchen Fall von großer Bedeutung.
Wir eure GTL, sind ohne Unterbrechung und zuverlässig an den entsprechenden Arbeitsgerichten vorstellig um euch (und das sehr erfolgreich!) nie zu enttäuschen!