Zoff mit der Arbeitszeiterfassung!

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Ein Betriebsrat klagte vor Gericht gegen seinen Arbeitgeber vor dem Hintergrund , dass man sich nicht über ein System der Arbeitszeiterfassung nicht einigen konnte.

Am Ende landete die Streitigkeit vor dem Bundesarbeitsgericht.

Der Hintergrund stellt sich wie folgt da.

Es ging hier um eine Wohneinrichtung die Vollstationär betrieben wurde. Der dortige Betriebsrat und die Arbeitgeberseite schlossen im Jahr 2018 eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Parallel verhandelten sie über eine angestrebte Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung.

 

Eine angestrebte Vereinbarung kam aber nicht zustande. Auf Antrag des Betriebsrats kam es zwar zu einer Einsetzung einer Einigungsstelle am Arbeitsgericht zu diesem Thema, also der Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung, aber auch hier gelang es nicht einen für beide Seiten akzeptablen Ergebnis zu gelangen.

Als die Arbeitgeberseite deren Zuständigkeit gerügt hatte, leitete der Betriebsrat das Beschlussverfahren ein. Er hatte darin die Feststellung begehrt, dass ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zusteht.

Dem Ansinnen des Betriebsrats folgte das angerufene Landesarbeitsgericht und gab demzufolge auch statt.

 

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberseite gegen diese Entscheidung hatte nun vor dem Ersten Senat des BAG einen Erfolg.

 

Begründet wird es wie folgt:

 

Der Betriebsrat hat zwar nach § 87 Absatz 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten lediglich mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder auch tarifliche Regelung nicht besteht.

 

Aber aber bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des ArbSchG ist der Arbeitgeber ja gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen.

Und das schließt ein auch ggf. mithilfe der Einigungsstelle durchsetzbares – Initiativrechts des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung aus!

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.11.2022

                                                     1 ABR  22/21

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