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Leiharbeit - Abweichung vom Mindestlohn durch Tarifvertrag

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Von dem Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer für die Dauer einer Überlassung Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers haben („equal pay“), kann nach § 8 Abs. 2 AÜG ein Tarifvertrag „nach unten“ abweichen mit der Folge, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer nur die niedrigere tarifliche Vergütung zahlen muss. Ein entsprechendes Tarifwerk hat der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) mit der Gewerkschaft ver.di geschlossen. Dies genügt den unionsrechtlichen Anforderungen der Leiharbeitsrichtlinie.

Wir haben ein Problem mit der Schwerbehindertenvertretung!

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Nun dieses Problem stellt sich für manchen Leser bestimmt als nicht so gravierend, oder? Das sieht die GTL aber anders und möchte euch im Vorfeld dessen, dass ihr selbst (hoffentlich bleibt euch das erspart) einmal in diese für den einzelnen schwierige Situation kommt.

Beginnen wir mit der gesetzlichen Grundlage von all den Gegebenheiten!

Nach oder gemäß § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX müssen in Betrieben aber auch Dienststellen, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden!

Versagen des Kabotage – Systems auf Kosten der Fahrer?

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Die Fachgewerkschaft GTL hat schon vor einiger Zeit darauf hingewiesen, dass es einige für jeden Interessierten sichtbar ist, dass die sogenannten Kabotage -Regelungen höchstens in der Theorie bestand haben.

Es ist nach unglaublich vielen Rückmeldungen von Kollegen aber auch Kolleginnen festzustellen, dass diese Regelungen massiv unterlaufen, ja geradezu in die Lächerlichkeit gestellt werden. Allzu Oft wurde und wird festgestellt, dass bestimmte Großunternehmen aus den Östlichen Nachbarländern ihre Fahrzeuge über Monate hinweg in den anderen Ländern agieren lassen.

Sie Vagabundieren von Rasthöfen über Industriegebieten, sie übernachten gegen die Vorgaben des Artikel 8 widrig zu lange in den Fahrzeugen und sie verlassen fast nie die Länder mit den eingesetzten Nutzfahrzeugen! Stellt sich am Ende nur noch die Frage, wer kontrolliert eigentlich die Vorgesehene Einhaltung des jeweiligen Mindestlohns für das dabei eingesetzte Fahrpersonal?

Kann der Arbeitgeber, die Kosten einer Weiterbildungsmaßnahme zurückverlangen?

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Zu einer in dieser beschriebenen Auseinandersetzung kam es zwischen einer Altenpflegerin und ihrer Arbeitgeberin, die letztendlich vom Bundesarbeitsgericht geklärt werden musste. Die Arbeitnehmerin hatte an einer Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen, die über 18 Tage durchgeführt wurde. Die Arbeitgeberin hatte die Kosten der Maßnahme übernommen und zusätzlich die Frau für die Dauer bezahlt freigestellt.

Die Arbeitnehmerin verpflichtete sich nach dem erfolgreichen Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme sich dazu, dass Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate lang fortzusetzen. Die Arbeitnehmerin hielt diese vereinbarte Frist jedoch nicht ein, und kündigte schon kurz nach der Beendigung der Fortbildung ihr Arbeitsverhältnis.

Die Arbeitgeberin klagte in Folge auf die Rückerstattung der angefallenen 2726,68 € Fortbildungskosten von der Arbeitnehmerin.

Unsere gemeinsame Schlagkraft enorm gestärkt in der EU

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Wie dem CGB und uns, der GTL, von der CESI mitgeteilt wurde, ist es unserer europäischen Dachorganisation, der CESI, (European Confedaration of Independent Trade-Unions), deren Mitglied der CGB und damit mittelbar auch die GTL ist, erfolgreich gelungen, Teil des Ausschusses der europäischen Kommission zu werden. Damit gewinnt die CESI - und wir als Mitglieder - weiter an Einfluss und kann ihre Mitgliedsgewerkschaften im Bereich der sozialen Dienste effektiver vertreten.