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Zum Thema der Bereitschaftszeiten für das Fahrpersonal.

Von Reinhard Assmann, (Kommentare: 0)

Die mit dem Gesetz zur Änderung personalbeförderungsrechtlicher Vorschriften und
arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal vorgenommenen Änderungen des
Arbeitszeitgesetzes sind am 1. September 2006 in Kraft getreten. Da das
Arbeitszeitgesetz in wesentlichen Teilen bereits zuvor den Vorgaben der EU –
Fahrpersonalrichtlinie entsprach, war nur noch eine Restumsetzung einzelner
Richtlinienbestimmungen erforderlich. Neu in dasArbeitszeitgesetz aufgenommen
wurden die Vorgaben über die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Artikel 4 der
EU Fahrpersonalrichtlinie, die Verpflichtung desArbeitgebers vom
Beschäftigten schriftlichAuskunft über in einem anderenArbeitsverhältnis
geleisteteArbeitszeiten einzuholen sowie die Pflicht desArbeitnehmers, diese
Angaben schriftlich vorzulegen (Artikel 4 der EU-Fahrpersonalrichtlinie).

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Streit um das Handy landet am Bundesarbeitsgericht.

Von Reinhard Assmann, (Kommentare: 0)

Der Hintergrund des Rechtsstreits war das ausgesprochene Handyverbot am Arbeitsplatz eines Arbeitgebers! Und ja, gerade im LKW oder Bus oder im Bereich der Lagerung, wobei alle diese Gruppen immer voll konzentriert sein müssen, sollte das auch beachtet werden. Zurück zum Rechtsstreit.

In diesem zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitgeber angeordnet, dass ab sofort bzw. künftig die Nutzung von Handys zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit verboten also nicht mehr gestattet ist.

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Etwas für unsere Unternehmer bzw. Arbeitgeber

Von Ralf Vüllings, (Kommentare: 0)

Es hat etwas Belustigendes, wenn man feststellen kann, dass der Staat, doch Fehler macht trotz gegenteiliger Bekundungen eines „Bundesministers“ der besonderen Prägung!

Eine Klägerin hatte in Eigeninitiative, von der Bundesrepublik Deutschland die Rückerstattung ihrer gezahlten Maut verlangt. Sie beanstandete in ihrer Klage die eingerechnete und eingezogenen Kostenanteile der Verkehrspolizei plus der Verzinsung (nur) für den Zeitraum vom 1.Januar 2016 bis zum 27.Oktober 2020. Dem gab das Gericht nach einem abgelehnten Bescheid nun statt.

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Es kam die Frage erneut bei uns an muss mir mein Arbeitgeber nicht die von mir geleisteten Überstunden bezahlen?

Von Reinhard Assmann, (Kommentare: 0)

Denn der Arbeitgeber ist nicht immer zwingend dazu angehalten geleistete Überstunden auch zu vergüten! Die Pflicht dazu besteht nur dann, wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage erstens diese geleisteten Überstunden zulässt und der angesprochene Arbeitgeber diese Mehrarbeit auch angeordnet hat!

Viele von euch werden in ihren Arbeitsverträgen eine Klausel finden, dass geleistete Überstunden mit dem vereinbarten Gehalt schon abgegolten ist! Stellt sich doch sogleich für uns die Frage, stimmt das denn?

Die immer noch anzutreffende Praxis, dass in den Arbeitsverträgen eine Regelung eingebaut ist, wonach die geleisteten Überstunden mit dem vereinbarten Gehalt als „abgegolten“ beschrieben werden, sind unwirksam! Denn die entsprechenden Klauseln in diesen Arbeitsverträgen unterfallen der AGB – Kontrolle und benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen. Nur wenn die mit dem Gehalt abgegoltenen Überstunden angemessen eingegrenzt sind, ist diese Regelung wirksam.

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Das kann doch nicht wahr sein? Doch!

Von Reinhard Assmann, (Kommentare: 0)

Stelle dir vor du wohnst von dem Ort deines Arbeitgebers weiter weg und musst mit deinem PKW jeden Tag pendeln. Und dann kommt es, du musst mal ….schnell !!!

Und genau das ist einem Arbeitnehmer aus Baden-Württemberg widerfahren. Er war mit seinem PKW auf dem Weg zu einem terminierten Geschäftsessen, Dabei unterbrach er die Anfahrt, da er dringend auf die Toilette musste. Dabei befand er sich auf einem abschüssigen Waldweg. Er vergaß einen Gang einzulegen und oder auch die Handbremse anzuziehen. Während er sein „Körperliches Problem „löste, kam sein PKW aber nun ins Rollen. Natürlich versuchte er sofort mit vollem körperlichem Einsatz das Fahrzeug zum Stehen zu bekommen, geriet da bei aber unter das rollende Auto. Es war dramatisch, denn er wurde dabei eingeklemmt und erstickte.

Der Rechtsstreit bestand in der Klärung, ob es sich hierbei um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Das Sozialgericht Stuttgart sah einen Arbeitsunfall in dem Vorgang. Doch die gesetzliche Unfallversicherung klagte gegen diese Entscheidung und ging in Berufung.

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